Neue Regelung zur Bejagung des Waschbären im Landkreis Fulda

Waschbär auf dem Dachboden, Foto: KI generiert

Waschbär auf dem Dachboden, Foto: KI generiert

Seit dem 1. August 2026 gilt im Landkreis Fulda eine neue Allgemeinverfügung zur tierschutzgerechten Tötung von lebend gefangenen Waschbären im befriedeten Bezirk.

Die Regelung gilt zunächst bis zum 31. Juli 2027.

Dokumente dazu:

Präsentation der Infoveranstaltung vom Landkreis Fulda

Allgemeinverfügung Schießerlaubnis Waschbären

Was ist neu?

Für entsprechend berechtigte und sachkundige Jägerinnen und Jäger ist künftig keine gesonderte Einzelfallerlaubnis der Waffenbehörde mehr erforderlich, wenn ein im Rahmen der zulässigen Fangjagd lebend gefangener Waschbär direkt am Fangort mit der Schusswaffe tierschutzgerecht getötet werden soll.

Voraussetzung ist unter anderem:

  • Wohnsitz oder Jagdausübungsberechtigung im Landkreis Fulda
  • gültiger Jagdschein
  • entsprechende Sachkunde für die Fallenjagd
  • ausreichende Haftpflichtversicherung
  • Einwilligung des Grundstückseigentümers bzw. Nutzungsberechtigten

Darüber hinaus sind sämtliche Vorgaben der Allgemeinverfügung zu beachten. Dazu zählen beispielsweise der Elterntierschutz und ein ausreichender Kugelfang.

Alternativ kann der gefangene Waschbär auch in ein geeignetes Jagdrevier transportiert werden. Dabei ist der Transportweg so kurz wie möglich zu halten und es muss eine entsprechende Jagderlaubnis vorliegen.

Für Jagdausübungsberechtigte ist außerdem zu beachten, dass erlegte Waschbären dem Landkreis Fulda gemeldet und in die jährliche Jagdstatistik aufgenommen werden müssen.

Wichtig: Für die praktische Umsetzung und die Beurteilung eines konkreten Einzelfalls sind stets die vollständigen Bestimmungen der Allgemeinverfügung maßgeblich.

Die neue Regelung schafft damit eine einheitliche Grundlage und erleichtert die tierschutzgerechte Entnahme von Waschbären, die im Rahmen der zulässigen Fangjagd lebend gefangen wurden.

 

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